Hallo Lesses,
Ich verstehe Ihr Problem wie folgt:
Es ergibt sich eine Innenecksituation der Aussenwand eines Treppenraums zu übrigen Fassade.
Es besteht die Anforderung die Treppenraumwände (Innenwände)in Bauart einer Brandwand auszuführen (GK5).
Aussenwände von Treppenräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Sofern eine Gefährdung im Brandfall auf die Treppenraumaussenwand anschliessender Gebäudeteile zu sehen wäre sind besondere Maßnahmen erforderlich. (Art. 33)
Ihr Fall erfordert besondere Maßnahmen.
Hier wäre die Aussenwand im Inneneckbereich als Bauart einer Brandwand auszuführen. Qualifikation F 90 A + M.
elche äusseren Dämmaterialien wären hier vorzusehen?
Erfüllt die `Grundwand` diese Anforderungen, so bestehen ggf. für die Dämmaterialien lediglich die Forderung nicht brennbare Baustoffe dürfen die Brandwand nicht überbrücken, also `nicht brennbarer Dämmstoff` Baustoffklasse A. Eine Forderung zusätzlich Schmelzpunkt Eigenschaften zu erfüllen würden sich aus meiner Sicht demnach nicht begründen.
Die Erfordernis von Schmelzpunkteigenschaften > 1.000 °C ergeben sich meiner Auffassung nach nur in definierten Bauprodukten/Bauteilen wo die Eigenschaft des Schmelzpunkts erforderlich ist im Rahmen eines bestimmten Prüfverfahrens um etwa eine bestimmte Feuerwiderstandsdauer zu erreichen.